AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels durch Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des Hotels und beziehen sich gleichermaßen auf den Hotelaufnahmevertrag.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
  3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner,
  2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.


§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate, so kann das Hotel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Preisänderungen vornehmen.
  4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsrückstand ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
  5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.


§ 4 Rücktritt des Hotels

  1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
    1. höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    2. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Veranstalters oder Zweck gebucht werden;
    3. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hotels gefährden kann;
    4. der Veranstalter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen in das Hotel einlädt.
  3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktritts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Hotel.


§ 5 Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)

Übernachtungen: Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die separaten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen.




Veranstaltungen/Bankette:

Bis 6 Monate (180 Tage) vor Veranstaltungsbeginn ist die Stornierung kostenfrei.

Bis 4 Monate (120 Tage) vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir 35% des zu erwartenden Umsatzes.

Bis 1 Monat   (  30 Tage) vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir 60% des zu erwartenden Umsatzes.

Bei jeder späteren Stornierung berechnen wir 90% des zu erwartenden Umsatzes.


Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das vom Umfang vergleichbare, preiswerteste Menü/Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

Sofern Zimmer gebucht werden, berechnet sich die durch den Veranstalter zahlbare, pauschalisierte Rücktrittsentschädigung wie folgt: Aus Kontingenten können einzelne Zimmer bis 2 Wochen vor Anreise kostenfrei storniert werden. Danach behält sich das Hotel das Recht vor, 80 % des Zimmerpreises in Rechnung zu stellen, sofern die Zimmer nicht weiter verkauft werden können.

Ersparte Aufwendungen nach 2., 3. und 4. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

Tagungen: 

Bis 28 Tage vor Tagungstermin ist die Stornierung kostenfrei.

Bis 14 Tage vor Tagungsbeginn berechnen wir 30% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl.

Bis   7 Tage vor Tagungsbeginn berechnen vor 50% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl.

Bei jeder späteren Stornierung berechnen wir 100% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl.


§ 6 Bankette bis 50 Personen/ Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist die Gesamtpersonenzahl in schriftlicher Form (auch E-Mail) oder mündlich anzugeben. Diese gilt als Berechnungsgrundlage, spätere Absagen werden mit dem Menü-/Buffetpreis pro Erwachsenen berechnet.
  2. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  3. Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen.
  4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.


§ 7 Bankette ab 50 Personen und Hochzeitsfestpreise / Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Die Festpreise gelten ab 50 Personen. Die Mindestpersonenzahl von 50 gilt als Berechnungsgrundlage auch bei geringeren Gruppengrößen.
  2. 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist die Gesamtpersonenzahl in schriftlicher Form (auch E-Mail) anzugeben. Diese gilt als Berechnungsgrundlage, spätere Absagen mit Hochzeitsfestpreisen werden mit einem Pauschalpreis von 55,00 € pro Erwachsenen berechnet, Absagen von Banketten ohne Festpreis werden mit dem Menü-/Buffetpreis pro Erwachsenen berechnet.
  3. Die Festpreise gelten für einen Zeitraum von 10 Stunden und maximal bis 04:00 Uhr.

Bei Leistungen über 10 Stunden erfolgt ein festgelegter pauschaler Aufpreis, der vor Veranstaltungsbeginn in schriftlicher Form festgelegt werden muss.

  1. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  2. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.


§ 8 Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
  2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.


§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigung an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störung nicht zu vertreten hat.


§ 10 GEMA-Klausel

  1. Bei Veranstaltungen mit GEMA anmeldepflichtiger Unterhaltung fungiert das Hotel lediglich als Vermittler.
  2. Die Anmeldung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter, alternativ dem durch ihn engagierten Künstler. Bei Unterlassen haftet ausschließlich der Veranstalter voll umfänglich.


§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf der Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Veranstalter hat auf Verlangen einen behördlichen Nachweis vorzulegen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dieses, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibens Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigen, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.


§ 12 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Vertragsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
  4. Es gilt deutsches Recht.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.